Prüfungsrecht
Der Kassenprüfer hat grundsätzlich das Recht, all das zu prüfen, was für ihn zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, der Buchhaltung und der Wahrhaftigkeit des Geschäftsberichts beiträgt.
Enthält die Satzung oder ein hierfür erwirkter Beschluss der Mitgliederversammlung keine Vorgaben, ist der Kassenprüfer zunächst frei bei der Bestimmung des Umfangs seiner Prüfungstätigkeit.
Er kann sich an den bisherigen Erfahrungen und der Vorgehensweise in den Vorjahren orientieren. Ist daran aber nicht gebunden.
Wenn in den Vorjahren z.B. die Kassenprüfung nur aus der Überprüfung der Kassen- und Vermögensbestände und dem Abgleich mit den Belegen/Rechnungen umfasste, so kann es für den Kassenprüfer in der aktuellen Prüfung zusätzlich von Bedeutung sein, zu prüfen, ob z.B. die ....
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